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Wichtige Ü20-Regelungen im EEG 2023

Info vom Solarförderverein SFV von Suanne Jung 16.01.2023

Wichtige Ü20-Regelungen im EEG 2023 – kurz zusammengefasst

  • Für jede eingespeiste kWh kann eine Vergütung in Höhe des “Jahresmarktwert Solar” beansprucht werden. Für 2022 beträgt er 22,306 Ct/kWh. Davon ist ein Vermarktungspreis von 0,184 Ct/kWh abzuziehen.
  • Die Ü20-Vergütung für 2022 beträg somit 22,12 Ct/kWh.
  • Die Vermarktungskosten verringern sich um die Hälfte, wenn die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. (§ 53 (2) EEG 2023). Diese Option kann für Anlagen über 7 kWp interessant sein.
  • Ab 2023 beträgt die Ü20-Vergütung nun laut § 23b Absatz 1 EEG 2023 ”höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde”.
  • Die Vergütungsregel gilt für alle Anlagen, unabhängig davon, in welchem Jahr sie aus der Vergütung fallen, bis maximal 31.12.2027 (§ 25 (2) Nr. 1 EEG 2023). Hier muss der Gesetzgeber noch dringend nachbessern. Ansonsten werden Ende 2027 alle Betreiber:innen der insgesamt rund 3 Gigawatt PV-Leistung ihren Vergütungsanspruch für den netzeingespeisten Solarstrom verlieren.
  • Rückwirkend ab 1.1.2022 sind alle PV-Anlagen bis 30 kW, also auch Ü20-Anlagen, von der Einkommensteuer befreit.

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Steuerbefreiung und weniger Bürokratie für PV auf dem Hausdach

Heilbronn, 4. Januar 2023  Photovoltaik-Netzwerk Baden-Württemberg

Zum Jahreswechsel wurden Eigentümer von Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt Leistung von der Ertragssteuer befreit, die Umsatzsteuer für Neuanlagen entfällt.

Für größere Photovoltaikanlagen auf dem Hausdach sind am 1. Januar 2023 steuerliche Verbesserungen in Kraft getreten. Die Ertrags- und Umsatzsteuern für Betreiberinnen und Betreiber von Solarstromanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt entfallen pauschal. Bei der Ertragssteuer gilt die Befreiung sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022. Darauf weist das Photovoltaik-Netzwerk Heilbronn-Franken hin. Neben dem finanziellen Vorteil bedeuten die gesetzlichen Änderungen auch den Abbau bürokratischer Hürden. Die Neuregelungen bei der Einkommenssteuer gelten auch für Betreiber von Anlagen in dieser Größe auf Gewerbeimmobilien. Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greifen sie ebenfalls – dann sind bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Ertragssteuer befreit und insgesamt bis zu 100 Kilowatt installierte Leistung pro Steuerperson. Die steuerlichen Verbesserungen könnten den Ausbau der Solarstromerzeugung in der Region beschleunigen.

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Null Prozent Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen ab 2023

Steuertipps: Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz beschlossen. Damit wird eine Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen ohne Mehrwertsteuer möglich sein. Betreiber kleiner Anlagen werden zudem von der Einkommensteuer befreit.

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Stammtisch zum Thema Ü20 PV-Anlagen am 28.11.2022

Solaranlagen, die vor 20 Jahren in Betrieb genommen und nach dem EEG (Erneuerbare Energiegesetz) gefördert wurden, fallen aus der für diese Zeit gewährte Förderung. Die meisten dieser Anlagen liefern auch nach so langer Zeit noch gute Erträge. Deshalb hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, um diese Anlagen noch weiter wirtschaftlich betreiben und damit Beiträge zum Umweltschutz liefern zu können.

In dem Stammtisch wurden die Möglichkeiten des Weiterbetriebes erläutert.

  • Weiterbetrieb ohne Änderungen
  • Umbau auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung ohne und mit Speicherbatterie
  • Direktvermarktung
  • Power Purchase Agreement

Ü-20 Stammtisch Vortragsfolien

Reiling und Fraunhofer-Forscher erfolgreich im Recycling von Silizium aus PV-Anlagen

Artikel von Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung , veröffentlicht: 09. Februar 2022

 

Gemeinsam mit dem Recyclingspezialisten für PV-Module, der Reiling GmbH & Co. KG,  haben Forscher des Fraunhofer-Instituts erfolgreich an einer Lösung fürs Silizium-Recycling gearbeitet.

In Deutschland landen jährlich circa Zehntausend Tonnen Silizium in alten Photovoltaik-Modulen auf dem Recyclingmarkt, ab 2029 werden es mehrere hunderttausend Tonnen pro Jahr sein. Aktuell werden von Altmodulen nur das Aluminium, Glas und Kupfer neu aufbereitet, nicht aber die Silizium-Solarzellen.

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Youtube Beitrag zu Balkon PV

https://youtu.be/TWT_BUbcDR4

Neue Gesetze zu PV ab 1.1.2023

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Fianzen

Steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen werden abgebaut.

  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
    Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
    Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
  • Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
    Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.

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EMPFEHLUNGEN ZUR AUSLEGUNG VON SOLARSTROMSPEICHERN

Artikel von SONNENENERGIE 2|2022 Juni-August

WELCHE FAUSTFORMELN HELFEN BEI DER WAHL DER PASSENDEN BATTERIEKAPAZITÄT IN EINFAMILIENHÄUSERN MIT PHOTOVOLTAIKANLAGEN?
Welche Kapazität sollte mein Batteriespeicher haben?“. Diese und ähnliche Fragen werden Installateur:innen oft gestellt und häufig im Internet gesucht.
Die Antworten sind unterschiedlich. Oft- mals wird pauschal eine Kilowattstunde (kWh) Speicherkapazität je Kilowatt (kW) installierter PV-Leistung empfohlen.

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Betriebskonzepte für Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern

Leitfaden der Energie Agentur Regio Freiburg Stand Juli 2022

Das Ziel des Leitfadens ist es, eine Entscheidungshilfe für Photovoltaik (PV) auf Mehrfamilienhäusern zu liefern. Er dient als Hilfestellung für die Wahl eines geeigneten Betriebskonzeptes für die PV-Anlage. Die Übersicht ist sowohl für Gebäudeeigentümer*innen (schließt Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Einzeleigentümer*innen und Baugesellschaften ein) und Genossenschaften relevant.

folgende Varianten werden vorgestellt:

  • Stromlieferung in die Wohnungen
  • Allgemeine Stromversorgung
  • Einzelanlagen
  • Volleinspeisung

Link zum Leitfaden

Direktvermarktung Photovoltaik

Für Photovoltaikanlagen (PV) mit einer Nennleistung ab 100 kWp ist die Direktvermarktung laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtend. Allerdings lohnt sich die Direktvermarktung auch für PV-Anlagen mit einer geringeren Leistung. Mit dem Virtuellen Kraftwerk der EnBW an Ihrer Seite erhalten Sie als Betreiber einer PV-Anlage in der Direktvermarktung immer mindestens die EEG-Vergütung trotz schwankender Preise an der Strombörse.
Artikel von Virtuelles Kraftwerk EnBW