Recht auf Wallbox im Mehrfamilienhaus

Ab dem 1. November 2020 haben die einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Einbau einer Lademöglichkeit für ihr Elektrofahrzeug auf Gemeinschaftsflächen gestattet wird. Die Kosten für die Ein- und Umbaumaßnahmen trägt der jeweilige begünstigte Eigentümer. Somit kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, um sein elektrisch betriebenes Fahrzeug zu laden, wozu Elektroautos, Plug-in-Hybride und E-Bikes zählen. Auch Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, dass diese bauliche Veränderung zum Einbau einer Ladestation gestattet wird. In diesem Fall sind die Kosten vom Mieter zu tragen. Gemäß des bislang geltenden Wohnungseigentumsgesetz von 1951 müssen alle Wohnungseigentümer derartigen baulichen Maßnahmen zustimmen. Hierbei werden die aktuellen Anforderungen, die durch den Ausbau der Elektromobilität entstehen, nicht berücksichtigt.

Was der Gesetzesentwurf noch nicht ausreichend definiert ist, wer der Träger der eventuell entstehenden Allgemeinkosten für eine Erweiterung des Netzanschlusses ist. Eine derartige Erweiterung ist notwendig, wenn die vorhandene Netzanschlussleistung für die zu installierenden Ladepunkte nicht ausreicht. Ist also für einen zusätzlichen Ladepunkt auch eine Erweiterung des Netzanschlusses notwendig, so würden nach aktuellem Gesetzesentwurf diese Kosten auf den Eigentümer/Mieter zurückfallen, der jene Ladestation installieren möchte.

zum Beitrag von The Mobility House

Link zur Erklärung der Bundesregierung


 
 
 

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